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Plaketteneinkauf.de Gesetzl. Bedingungen

Der Gesetzgeber hat die Ausgabe, die Gestaltung und die Empfangsberechtigung der Feinstaubplakette einfach, eindeutig und klar geregelt.

Ausgabe
„Die Hersteller von Plaketten beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach §47 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung der Abgasuntersuchung anerkannten Stellen (vgl. §4 Kennzeichenordnung) sowie den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks.“

VkBl. 2007, Heft 1 ,Seite,  3.Verteilung der Plaketten


Wertstellung
„ Die Plaketten müssen mit einem Stempel, Eindruck oder Siegel der ausgebenden Stelle wertgestellt werden.  Dabei können auch Dokumentensiegel gemäß Verkehrsblatt  Heft 4, 1997, Nr.35 verwendet werden. Der Stempel, der Eindruck oder das Siegel sind unterhalb des Beschriftungsfeldes anzubringen.

VkBl. 2007, Heft 1 ,Seite,  2.2. Wertstellung

Für den Bereich außerhalb Deutschland gilt, dass die Belieferung an die Deutschen Prüforganisationen DEKRA, TÜV, GTÜ etc. im Ausland erfolgen kann sowie an örtliche, amtlich bestätigte Prüforganisationen im Europäischen Ausland.


Somit kann der Aussteller also zwischen verschiedene Arten des Bezuges und den verschiedene, komfortablen Arten der Wertstellung und Ausstellung einer Plakette wählen. Damit wird auch klar, dass er zwischen verschiedene Arten der Feinstaubplakette wählen kann.
Nähere Informationen über die verschiedenen Vorderseiten und Rückseiten einer Plakette.

Nähere Informationen über die verschiedenen Vorderseiten und Rückseiten einer Plakette.